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In der Warnstufe und den Alarmstufen ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; bei mehrtägigen Veranstaltungen ist ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis alle drei Tage vorzulegen (§ 15 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO). Veranstalterinnen und Veranstalter sind verpflichtet, die entsprechenden Nachweise zu kontrollieren (§ 6 CoronaVO).

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